b) Mit der Rüge der Befangenheit machen die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verletzung von Art. 9 VRPG geltend. Diese Bestimmung regelt, wann eine Person wegen Befangenheit in den Ausstand treten muss. Ausstandsgründe müssen nach der Rechtsprechung sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, gerügt werden.10 Die Abteilung Immissionsschutz, die bis 31. Dezember 2019 dem Amt für Wirtschaft zugeordnet war, beurteilte die Anlage bereits im Baubewilligungsverfahren.11 Folglich hätten die Beschwerdeführenden die angebliche Befangenheit der Abteilung Immissionsschutz bereits im Baubewilligungsverfahren rügen können. Das Ablehnungsbegehren ist somit verspätet;