b) Nebst den zahlreichen Rügen verweisen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde pauschal auf ihre Einsprache vom 18. August 2019 und erklären, dass sie an den vorgebrachten Einsprachepunkten festhalten würden. c) Die Beschwerde ist unter Beachtung der Formvorschriften zu erheben. Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG8 einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-