Er liegt innerhalb des Einspracheperimeters von 716 m.7 Die Beschwerdeführenden sind daher auch materiell beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand und Anforderungen an Parteieingaben a) Anfechtungsobjekt ist der Gesamtentscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2019. Dieser umfasst den Umbau einer bereits bestehenden Mobilfunkanlage. Geplant ist, die Antennenkörper der Mobilfunkbasisstation durch neue Antennenkörper zu ersetzen, die dem neusten Stand der Technik entsprechen. Es sollen dabei auch adaptive Antennen eingesetzt werden. Die Grundkonstruktion des Sendemastes wird nicht verändert.