Auch könnten weder die Strahlung von adaptiven Antennen noch die Strahlung in der Frequenz 1400 MHz gemessen werden. Zudem seien in den angefügten Antennendiagrammen zu viele Frequenzbänder dargestellt. Weiter rügen sie, die bestehenden Grenzwerte der NISV dürften nicht auf 5G angewendet werden. Schliesslich vertreten die Beschwerdeführenden die Auffassung, jede Bewilligung von 5G-Sendern stelle eine Verletzung der Menschenrechte dar. Im Rahmen einer Interessenabwägung seien ihre Interessen höher zu gewichten als die finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin. Schliesslich stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, es sei der technische Bericht "Messmethode für 5G-NR-