4. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Verfahren zu äussern. Im Schreiben vom 26. März 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin die gestellten Anträge und die gemachten Ausführungen. In der Replik vom 19. April 2020 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. Neu bringen sie vor, das Baugesuch für die umstrittene Mobilfunkanlage sei nicht korrekt publiziert worden. Ferner bestünden für den 5G-Funkdienst weder eine Vollzugshilfe und Messempfehlungen noch ein QS-System. Auch könnten weder die Strahlung von adaptiven Antennen noch die Strahlung in der Frequenz 1400 MHz gemessen werden.