Die geplante Anlage erfülle die Bestimmungen der NISV3 und sei bewilligungsfähig. In der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragt sie, der Sistierungsantrag sei abzuweisen. Auch die Vorinstanz schliesst in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete, unter Hinweis auf den Gesamtentscheid, auf eine detaillierte Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2020 befürwortete die Gemeinde die Sistierung des Verfahrens. Einen Antrag, wie mit der Beschwerde inhaltlich zu verfahren ist, stellte die Gemeinde nicht.