6/8 BVD 110/2020/27 sind sowohl die Bedeutung der Streitsache als auch die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'500.– als angemessen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen im Betrag von Fr. 115.40 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend total Fr. 3'893.35.