Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Die Aufhebung des Gesamtbauentscheids und Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt jedoch aufgrund von prozessualen Fehlern der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Diese trägt demnach der Kanton.