b) Es ist nicht Sache der BVD als Rechtsmittelbehörde, das Baubewilligungsverfahren fortzusetzen. Würde die Publikation im Beschwerdeverfahren nachgeholt, ginge dem Beschwerdeführer sowie allfälligen weiteren Einsprechern das weniger formstrenge Baubewilligungsverfahren und eine Instanz verloren. Die Baubewilligung ist demnach aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde zurückzuweisen (Art. 72 VRPG). Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers brauchen bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geprüft zu werden. c) Der Gemeinde werden die Vorakten bereits mit diesem Entscheid zurückgeschickt. 4. Kosten