a) Nach dem oben Gesagten muss die Publikation des vorliegenden Baugesuchs nachgeholt werden. Die betroffenen Ämter werden zur vorliegenden Einsprache/Beschwerde und allfällig weiteren Einsprachen Stellung nehmen müssen. Das AGR wird eine neue definitive Verfügung erlassen müssen, in der es die Interessenabwägung nach Art. 24 RPG vornimmt. Aufgrund der zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers, welche die Auflagen des Amtsberichts des AWA betreffen, ist sinnvollerweise auch vom AWA eine Stellungnahme zur Einsprache/Beschwerde einzuholen.