RPG muss grundsätzlich im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Gemeinde hätte das Baugesuch somit im lokalen Amtsanzeiger und im Amtsblatt publizieren müssen. e) Die unterbliebene Publikation zieht weitere Verfahrensmängel nach sich. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Verfügung gemäss Art. 24 ff. RPG des AGR und die Zustimmung des Amts für Wald (KAWA, heute Amt für Wald und Naturgefahren AWN) zur Unterschreitung des Waldabstandes unter dem Vorbehalt von allfälligen Einsprachen stehen. Sie sind daher noch nicht definitiv, weil eine (nachträgliche) Einsprache/Beschwerde erhoben wurde. 3. Rückweisung