Dies zeigt, dass das Vorhaben Auswirkungen auf wesentliche öffentliche Interessen hat und nicht ausschliesslich die Nachbarn betrifft. Die Erteilung der Baubewilligung als kleine Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist vorliegend nicht möglich (vgl. Art. 27 Abs. 5 BewD). Die Leitbehörde hat eine umfassende Bekanntmachung des Bauvorhabens zu veranlassen, welche den Mindestanforderungen aller betroffenen Gesetze entspricht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b KoG). Die erforderliche Bekanntmachung des Bauvorhabens richtet sich daher nach der strengsten Form.22 Eine Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG muss grundsätzlich im Amtsblatt veröffentlicht werden.