17 WaG19 i.V.m. Art. 25 ff. KWaG20. Die Baubewilligung darf sodann erst ausgestellt werden, wenn der eidgenössische Schiessoffizier die Pläne genehmigt hat (Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 Schiessanlagen-Verordnung21).