d) Die Bauparzelle ist im Kataster der belasteten Standorte eingetragen (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG). Das Erstellen von Kugelfangkästen ist gemäss Art. 19a AbfG geboten und erfordert eine Beurteilung durch das AWA. Das Bauvorhaben ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (vgl. Art. 16a RPG) und bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Zudem unterschreitet es den gesetzlichen Waldabstand, wobei der Abstand zur Waldgrenze gegen Südwesten null Meter beträgt. Das Vorhaben bedarf deswegen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 17 WaG19 i.V.m.