In diesem Fall genügt es, wenn eine schriftliche Mitteilung an die Nachbarn bzw. die Denkmalpflege und die privaten Organisationen erfolgt. Das vereinfachte Verfahren ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Kreis der möglicherweise betroffenen Personen und einspracheberechtigten Organisationen nicht eindeutig bestimmbar ist, wenn die Gesetzgebung eine Veröffentlichung vorsieht oder wenn andere wesentliche öffentliche Interessen betroffen sind (Art. 27 Abs. 5 BewD).17 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen, die ein vereinfachtes Verfahren erlauben, im Lichte von Art. 22 RPG streng zu handhaben.18