Ausnahme. Im Zweifel gilt der Grundsatz der grösseren Publizität. Das vereinfachte Verfahren ohne Veröffentlichung kann insbesondere dann zum Zug kommen, wenn das Bauvorhaben nur die Nachbarinnen oder Nachbarn betrifft, was unter anderem bei Kleinbauten sowie Unterhaltsarbeiten und Änderungen der Fall sein kann (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BewD), oder wenn ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur innere Teile eines Baudenkmals betrifft (vgl. Art. 27 Abs. 2 BewD). In diesem Fall genügt es, wenn eine schriftliche Mitteilung an die Nachbarn bzw. die Denkmalpflege und die privaten Organisationen erfolgt.