Die Bekanntmachung des Bauvorhaben erfolgt entweder durch Publikation des Baugesuchs oder durch schriftliche Mitteilung an die Anstösser sowie an weitere Personen, die davon betroffen sein könnten (vgl. Art. 35 BauG). Die ordentliche Baubewilligung wird in einem Verfahren mit Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt (Art. 32a BauG). Die Publikation hat in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers der Standortgemeinde zu erfolgen (Art. 26 Abs. 2 BewD). Besteht voraussichtlich ein Beschwerderecht gesamtschweizerischer Organisationen nach Art. 12 NHG14 oder Art. 55 USG15, ist das Gesuch grundsätzlich im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Art.