b) Nach Art. 22 RPG11 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Schutzorganisationen usw.) im Baubewilligungsverfahren tatsächlich gewährleistet ist. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Unterbleibt dies, wird der nach Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG vorgeschriebene Rechtsschutz nicht gewährleistet und diese Vorschrift verletzt. Dies kommt einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich (vgl. Art. 29 BV12).13