a) Der Beschwerdeführer rügt, das Bauvorhaben hätte publiziert werden müssen. Falls eine kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung nach Art. 27 BewD10 möglich sei, hätte ihn die Baubewilligungsbehörde schriftlich über das Bauvorhaben informieren müssen. Die Gemeinde begründet den Verzicht auf die Publikation damit, dass es sich lediglich um eine Änderung einer bestehenden Anlage gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b BewD handle.