Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist umstritten. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn, d.h. vorab Eigentümer und Eigentümerinnen von direkt angrenzenden Grundstücken oder solchen, die nur durch einen Verkehrsträger vom Baugrundstück getrennt sind. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens.