c) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdelegitimation setzt weiter voraus, dass die beschwerdeführende Person durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG) und ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG7).