Unterbleibt die gebotene Bekanntmachung des Bauvorhabens oder ist die Publikation in zentralen Punkten unvollständig, läuft die Einsprachefrist nicht. In solchen Konstellationen sind einspracheberechtigte Personen befugt, Einsprache oder ‒ wenn der Bauentscheid wie im vorliegenden Fall bereits ergangen ist ‒ Beschwerde zu erheben. Die Baubewilligung entfaltet in diesen Fällen sog. „hinkende Rechtskraft“. Die Beschwerde muss innert 30 Tagen nach Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts eingereicht werden.