b) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung des Bauentscheids (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Baugesuch sei weder publiziert worden noch habe er eine schriftliche Mitteilung erhalten. Erst durch das E-Mail der Gemeinde vom 10. Februar 2020 habe er Kenntnis des Bauentscheids erhalten.