4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 21. März 2020 Stellung zur Beschwerde und beantragt sinngemäss deren Abweisung. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) äusserte sich mit Stellungnahme vom 27. März 2020. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 3. April 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und der Gesamtentscheid vom 25. November 2019 zu bestätigen. Gleichzeitig reichte sie dem Rechtsamt der BVD den Fachbericht des Eidgenössischen Schiessoffiziers Kreis 8 ein.