Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/27 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 14. Mai 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und E.________ Beschwerdegegner per Adresse Herrn F.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Langnau i.E., Bauverwaltung, Alleestrasse 8, Postfach 566, 3550 Langnau im Emmental Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Langnau vom 25. November 2019 (Baugesuch Nr. 2019-0072; Montage von acht Kugelfangkästen bei 300 m - Schiessanlage), Verfügung nach Art. 24 RPG des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 2. Oktober 2019 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner betreibt eine 300 m - Schiessanlage. Der Scheibenstand befindet sich auf der Parzelle Nr. A.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und ist im Kataster der belasteten Standorte eingetragen. 2. Am 14. August 2019 reichte der Beschwerdegegner bei der Gemeinde ein Baugesuch ein für die Montage von acht Kugelfangkästen auf der Parzelle Nr. A.________. Gleichzeitig reichte er die Zustimmungserklärung des damaligen und des zukünftigen Grundeigentümers der angrenzenden Parzelle Nr. B.________ ein. Mit Gesuch vom 17. September 2019 beantragte 1/8 BVD 110/2020/27 der Beschwerdegegner eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1. Das Bauvorhaben wurde nicht publiziert. Mit Gesamtentscheid vom 25. November 2019 erteilte die Gemeinde Langnau i. E. die Baubewilligung samt den weiteren Bewilligungen (Gewässerschutzbewilligung, Ausnahmebewilligung für Bauten in Waldnähe) und eröffnete die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 5. März 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Baubewilligung (Gesamtentscheid) vom 25. November 2019 (…) sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei zur Durchführung eines Auflage- und Einspracheverfahrens und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter: Dem Baugesuch des E.________ vom 6. August 2019 sei der Bauabschlag zu erteilen. Ausserdem beantragt er die Vormerkung seiner Rechtsverwahrung und seines Lastenausgleichsbegehrens. Er rügt mehrere Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen. In materieller Hinsicht macht er insbesondere geltend, dem Bauvorhaben stünden überwiegende private und öffentliche Interessen entgegen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 21. März 2020 Stellung zur Beschwerde und beantragt sinngemäss deren Abweisung. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) äusserte sich mit Stellungnahme vom 27. März 2020. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 3. April 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und der Gesamtentscheid vom 25. November 2019 zu bestätigen. Gleichzeitig reichte sie dem Rechtsamt der BVD den Fachbericht des Eidgenössischen Schiessoffiziers Kreis 8 ein. Das Rechtsamt stellte die Eingaben den Verfahrensbeteiligten zu und teilte mit, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beabsichtigt werde. Die Verfahrensbeteiligten würden Gelegenheit erhalten, sich im Verfahren vor der Gemeinde zu den Eingaben zu äussern. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/8 BVD 110/2020/27 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid der Gemeinde ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG3, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide Entscheide sind mit Beschwerde bei der BVD anfechtbar (Art. 11 Abs. 1 KoG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KoG, Art. 40 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 4 BauG4). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung des Bauentscheids (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Baugesuch sei weder publiziert worden noch habe er eine schriftliche Mitteilung erhalten. Erst durch das E-Mail der Gemeinde vom 10. Februar 2020 habe er Kenntnis des Bauentscheids erhalten. Unterbleibt die gebotene Bekanntmachung des Bauvorhabens oder ist die Publikation in zentralen Punkten unvollständig, läuft die Einsprachefrist nicht. In solchen Konstellationen sind einspracheberechtigte Personen befugt, Einsprache oder ‒ wenn der Bauentscheid wie im vorliegenden Fall bereits ergangen ist ‒ Beschwerde zu erheben. Die Baubewilligung entfaltet in diesen Fällen sog. „hinkende Rechtskraft“. Die Beschwerde muss innert 30 Tagen nach Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts eingereicht werden. Die Frist beginnt, wenn die beschwerdeberechtigte Person von allen für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Punkten Kenntnis hat bzw. bei gebührender Aufmerksamkeit haben könnte.5 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer erst durch das E-Mail der Gemeinde vom 10. Februar 2020 Kenntnis des Bauentscheids erhielt.6 Die Beschwerde wurde innert 30 Tagen seit dieser Kenntnisnahme und somit fristgerecht eingereicht. c) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdelegitimation setzt weiter voraus, dass die beschwerdeführende Person durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG) und ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG7). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist umstritten. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn, d.h. vorab Eigentümer und Eigentümerinnen von direkt angrenzenden Grundstücken oder solchen, die nur durch einen Verkehrsträger vom Baugrundstück getrennt sind. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Das Bundesgericht bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden, ohne vertiefte Abklärungen. Bei grösseren 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35-35c N. 11, Art. 38-39 N. 26 6 Beschwerdebeilage 2 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/8 BVD 110/2020/27 Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden.8 d) Massgebendes Bauvorhaben ist die Erstellung von Kugelfangkästen beim bestehenden Scheibenstand auf der Parzelle Nr. A.________. Das Grundstück des Beschwerdeführers (Langnau i.E. Gbbl. Nr. I.________) grenzt nicht direkt an die Bauparzelle; dazwischen liegt die Parzelle Nr. B.________. Die kürzeste Distanz zwischen der Bauparzelle Nr. A.________ und dem Grundstück des Beschwerdeführers beträgt aber nur rund 50 m, was nach der Rechtsprechung regelmässig für die Beschwerdelegitimation genügt. Da der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, ist er befugt, alle Rügen gegen das Bauvorhaben vorzubringen.9 e) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Publikation des Bauvorhabens a) Der Beschwerdeführer rügt, das Bauvorhaben hätte publiziert werden müssen. Falls eine kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung nach Art. 27 BewD10 möglich sei, hätte ihn die Baubewilligungsbehörde schriftlich über das Bauvorhaben informieren müssen. Die Gemeinde begründet den Verzicht auf die Publikation damit, dass es sich lediglich um eine Änderung einer bestehenden Anlage gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b BewD handle. b) Nach Art. 22 RPG11 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Schutzorganisationen usw.) im Baubewilligungsverfahren tatsächlich gewährleistet ist. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Unterbleibt dies, wird der nach Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG vorgeschriebene Rechtsschutz nicht gewährleistet und diese Vorschrift verletzt. Dies kommt einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich (vgl. Art. 29 BV12).13 Die Bekanntmachung des Bauvorhaben erfolgt entweder durch Publikation des Baugesuchs oder durch schriftliche Mitteilung an die Anstösser sowie an weitere Personen, die davon betroffen sein könnten (vgl. Art. 35 BauG). Die ordentliche Baubewilligung wird in einem Verfahren mit Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt (Art. 32a BauG). Die Publikation hat in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers der Standortgemeinde zu erfolgen (Art. 26 Abs. 2 BewD). Besteht voraussichtlich ein Beschwerderecht gesamtschweizerischer Organisationen nach Art. 12 NHG14 oder Art. 55 USG15, ist das Gesuch grundsätzlich im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 12b Abs. 1 und 2 NHG sowie Art. 55a Abs. 1 und 2 USG).16 c) Eine (blosse) Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn sowie an beschwerdebefugte Organisationen ist nur möglich bei Bauvorhaben, die wegen ihrer beschränkten Auswirkungen im vereinfachten Verfahren beurteilt werden (Art. 32b BauG i.V.m. Art. 27 BewD). Das ordentliche Baubewilligungsverfahren ist die Regel, das kleine Baubewilligungsverfahren die 8 BGer 1C_668/2017 (=BGE 145 I 156) E. 2.2, 2.3 9 BGer 1C_668/2017 (=BGE 145 I 156) E. 2.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 40-41 N. 9 10 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 11 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 13 BGE 120 Ib 379 E. 3d mit Hinweisen; BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.1 14 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 15 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O. Art. 35–35c N. 7 und 9 4/8 BVD 110/2020/27 Ausnahme. Im Zweifel gilt der Grundsatz der grösseren Publizität. Das vereinfachte Verfahren ohne Veröffentlichung kann insbesondere dann zum Zug kommen, wenn das Bauvorhaben nur die Nachbarinnen oder Nachbarn betrifft, was unter anderem bei Kleinbauten sowie Unterhaltsarbeiten und Änderungen der Fall sein kann (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BewD), oder wenn ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur innere Teile eines Baudenkmals betrifft (vgl. Art. 27 Abs. 2 BewD). In diesem Fall genügt es, wenn eine schriftliche Mitteilung an die Nachbarn bzw. die Denkmalpflege und die privaten Organisationen erfolgt. Das vereinfachte Verfahren ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Kreis der möglicherweise betroffenen Personen und einspracheberechtigten Organisationen nicht eindeutig bestimmbar ist, wenn die Gesetzgebung eine Veröffentlichung vorsieht oder wenn andere wesentliche öffentliche Interessen betroffen sind (Art. 27 Abs. 5 BewD).17 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen, die ein vereinfachtes Verfahren erlauben, im Lichte von Art. 22 RPG streng zu handhaben.18 d) Die Bauparzelle ist im Kataster der belasteten Standorte eingetragen (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG). Das Erstellen von Kugelfangkästen ist gemäss Art. 19a AbfG geboten und erfordert eine Beurteilung durch das AWA. Das Bauvorhaben ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (vgl. Art. 16a RPG) und bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Zudem unterschreitet es den gesetzlichen Waldabstand, wobei der Abstand zur Waldgrenze gegen Südwesten null Meter beträgt. Das Vorhaben bedarf deswegen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 17 WaG19 i.V.m. Art. 25 ff. KWaG20. Die Baubewilligung darf sodann erst ausgestellt werden, wenn der eidgenössische Schiessoffizier die Pläne genehmigt hat (Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 Schiessanlagen-Verordnung21). Dies zeigt, dass das Vorhaben Auswirkungen auf wesentliche öffentliche Interessen hat und nicht ausschliesslich die Nachbarn betrifft. Die Erteilung der Baubewilligung als kleine Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist vorliegend nicht möglich (vgl. Art. 27 Abs. 5 BewD). Die Leitbehörde hat eine umfassende Bekanntmachung des Bauvorhabens zu veranlassen, welche den Mindestanforderungen aller betroffenen Gesetze entspricht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b KoG). Die erforderliche Bekanntmachung des Bauvorhabens richtet sich daher nach der strengsten Form.22 Eine Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG muss grundsätzlich im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Gemeinde hätte das Baugesuch somit im lokalen Amtsanzeiger und im Amtsblatt publizieren müssen. e) Die unterbliebene Publikation zieht weitere Verfahrensmängel nach sich. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Verfügung gemäss Art. 24 ff. RPG des AGR und die Zustimmung des Amts für Wald (KAWA, heute Amt für Wald und Naturgefahren AWN) zur Unterschreitung des Waldabstandes unter dem Vorbehalt von allfälligen Einsprachen stehen. Sie sind daher noch nicht definitiv, weil eine (nachträgliche) Einsprache/Beschwerde erhoben wurde. 3. Rückweisung 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 7 18 BGE 120 Ib 379 E. 3d; BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.1 19 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) 20 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) 21 Verordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512) 22 Heidi Walther Zbinden, Kurzkommentar zum Koordinationsgesetz, in KPG 2/1996 S. 19 f. 5/8 BVD 110/2020/27 a) Nach dem oben Gesagten muss die Publikation des vorliegenden Baugesuchs nachgeholt werden. Die betroffenen Ämter werden zur vorliegenden Einsprache/Beschwerde und allfällig weiteren Einsprachen Stellung nehmen müssen. Das AGR wird eine neue definitive Verfügung erlassen müssen, in der es die Interessenabwägung nach Art. 24 RPG vornimmt. Aufgrund der zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers, welche die Auflagen des Amtsberichts des AWA betreffen, ist sinnvollerweise auch vom AWA eine Stellungnahme zur Einsprache/Beschwerde einzuholen. Dem Beschwerdeführer und allfälligen weiteren Einsprechenden ist schliesslich Gelegenheit zu geben, sich zu den Fach- und Amtsberichten sowie weiteren Stellungnahmen von Behörden zu äussern. Zu diesen gehört auch die von der Gemeinde in der Beschwerdeantwort erwähnte, aber nicht eingereichte Stellungnahme des Amts für Wirtschaft ("Beilage 4").23 b) Es ist nicht Sache der BVD als Rechtsmittelbehörde, das Baubewilligungsverfahren fortzusetzen. Würde die Publikation im Beschwerdeverfahren nachgeholt, ginge dem Beschwerdeführer sowie allfälligen weiteren Einsprechern das weniger formstrenge Baubewilligungsverfahren und eine Instanz verloren. Die Baubewilligung ist demnach aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde zurückzuweisen (Art. 72 VRPG). Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers brauchen bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geprüft zu werden. c) Der Gemeinde werden die Vorakten bereits mit diesem Entscheid zurückgeschickt. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.‒ (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV24). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Die Aufhebung des Gesamtbauentscheids und Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt jedoch aufgrund von prozessualen Fehlern der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Diese trägt demnach der Kanton. b) Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV25 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG26). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als höchstens durchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten (Fr. 52'675.– gemäss Baugesuch) und den umstrittenen Rechtsfragen 23 Vgl. Stellungnahme der Gemeinde vom 3. April 2020, S. 3 betreffend Lärmschutz 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 25 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 26 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 6/8 BVD 110/2020/27 sind sowohl die Bedeutung der Streitsache als auch die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'500.– als angemessen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen im Betrag von Fr. 115.40 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend total Fr. 3'893.35. 7/8 BVD 110/2020/27 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Langnau im Emmental vom 25. November 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'893.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 4. Die Vorakten der Gemeinde gehen zurück an die Gemeinde. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn F.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Langnau i.E., Bauverwaltung, mit Beilage gemäss Ziffer 4, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8