a) Die Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Die von der Vorinstanz erteilte Baubewilligung ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28).