Eine genügende Erschliessung eines Grundstücks liegt auch dann vor, wenn sie nur zu Fuss erreichbar ist (vgl. Erwägung 4.d). Eine Auflage hinsichtlich Sicherung der Zufahrt ist daher weder erforderlich noch zulässig, da das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht und somit ohne Nebenbestimmungen zu bewilligen ist. Sollte das durch eine privatrechtliche Wegdienstbarkeit gesicherte Wegrecht über die Hauszufahrt bzw. den Vorplatz auf der Bauparzelle während oder nach den Bauarbeiten eingeschränkt werden, müssten die Beschwerdeführenden allfällige Ansprüche auf dem zivilrechtlichen Rechtsweg durchsetzen.