c) Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Rügen der Beschwerdeführenden – insbesondere auch jene hinsichtlich Erschliessung ihrer Liegenschaft – unbegründet. Die Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden wird auch nach der Ausführung des Bauvorhabens genügend sein (vgl. Erwägung 4). Eine allenfalls zeitweise, vorübergehende Einschränkung der Zufahrt mit Motorfahrzeugen zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden während der Bauphase ist in öffentlich-rechtlicher Hinsicht unerheblich: Eine genügende Erschliessung eines Grundstücks liegt auch dann vor, wenn sie nur zu Fuss erreichbar ist (vgl. Erwägung 4.d).