GBR und es werde die Bewilligung des Bauvorhabens empfohlen.26 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Gestaltungsgrundsätze der Art. 21 ff. GBR seien nicht verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Da ein Bericht der kommunalen Fachberatung vorliegt, es sich nicht um ein prägendes Bauvorhaben handelt und die Bauparzelle nicht in einem geschützten Gebiet liegt, ist der von den Beschwerdeführenden beantragte Beizug der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) nicht notwendig (vgl. Art. 22a Abs. 1 und Abs. 2 BewD). Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 7. Eventualbegehren