wird entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführenden kein "halb abgebrochenes Haus zurückbleiben". Das Gebäude Nr. 8 wird sich zwar nach dem Abbruch der Scheune Nr. 6a in seiner Ausgestaltung leicht von den umliegenden Gebäuden unterscheiden, da es ein Pultdach aufweist. Dieser Unterschied allein wirkt sich aber nicht störend auf die Umgebung aus, die nicht in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und nur durchschnittliche Qualitäten aufweist. Der von der Gemeinde bei ihrer Fachberatung eingeholte Bericht vom 6. Mai 2019 hält denn auch fest, die Bau- und Aussenraumgestaltung entspreche den Vorgaben von Art. 21 ff. GBR und es werde die Bewilligung des Bauvorhabens empfohlen.26