c) Bei den Gebäuden Nr. 6a und Nr. 8 handelt es sich um zwei Gebäude, die zwar zusammengebaut sind, sich aber sowohl hinsichtlich Nutzung als auch baulich und gestalterisch klar unterscheiden. Das Gebäude Nr. 6a ist eine Scheune, deren Fassaden grösstenteils aus Holz bestehen, beim Gebäude Nr. 8 handelt es sich um ein Wohngebäude mit verputzten Fassaden.25 Beim geplanten Abbruch des Gebäudes Nr. 6a handelt es sich daher nicht um den Teilabbruch eines Gebäudes, sondern um den Abbruch eines von zwei zusammengebauten Gebäuden. Es 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 9/10 N. 4