Laut Art. 27 GBR kann die Gemeinde in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute beiziehen, welche die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörde in allen Fällen beraten, die für das Ortsund Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle bau- und aussenraumgestalterische Fragen aufwerfen (Fachberatung).