Das Baureglement der Gemeinde Toffen enthält in Art. 21 Abs. 1 GBR eine Bestimmung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen. Bauten und Anlage sind demnach so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere folgende Elemente zu berücksichtigen: