a) Auf der nördlich gelegenen Nachbarparzelle Nr. N.________ steht ein Wohngebäude direkt an der Parzellengrenze zur Parzelle der Beschwerdegegnerschaft (Gebäude Nr. 8). An dieses Gebäude angebaut ist eine Scheune (Gebäude Nr. 6a), die auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft steht. Die Beschwerdegegnerschaft will diese Scheune abbrechen. Die 22 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) 13/18 BVD 110/2020/26