Das Gleiche gilt für das Nachbargebäude auf der Parzelle Nr. N.________ Das Bauvorhaben hält gegenüber dieser Parzelle einen Grenzabstand von rund 12 Meter ein, womit auch der Gebäudeabstand von 6 Meter zum Nachbargebäude bei Weitem eingehalten ist. Der Carport muss wie bereits erwähnt als Klein- bzw. Anbaute grundsätzlich keinen Gebäudeabstand einhalten (Art. 5 Abs. 2 Bst. h GBR). Ein Abstand ist nur zur Kleinbaute Nr. 6b erforderlich. Dieser Abstand beträgt rund 10 Meter und liegt damit deutlich über dem Minimalabstand von 3 Metern. Die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Abstände sind somit unbegründet. 6. Abriss Gebäude Nr. 6a