___ und eine Kleinbaute steht im nordwestlichen Bereich der Bauparzelle (Gebäude Nr. 6b). Auf all diesen Seiten hat das geplante Zweifamilienhaus den kleinen Grenzabstand einzuhalten, daher beträgt der Gebäudeabstand zwischen dem geplanten Hauptgebäude und den Gebäuden auf der Parzellen Nr. K.________ und Nr. N.________ 6 Meter. Der geplante Carport dagegen muss laut Art. 5 Abs. 2 lit. h GBR zu diesen Gebäuden keinen Abstand einhalten; ein Abstand ist nur zur Kleinbaute Nr. 6b erforderlich (3 Meter).