d) Der Abstand zweier Gebäude, ausgenommen An- und Kleinbauten, muss nach Art. 5 Abs. 2 lit. h GBR mindestens 6 Meter betragen. Liegt zwischen den Gebäuden ein grosser Grenzabstand, beträgt der Gebäudeabstand mindestens 11 Meter. Der Abstand zweier An- bzw. Kleinbauten beträgt mindestens 3 Meter. In der Nähe des Bauvorhabens befinden sich drei Gebäude: Ein Gebäude steht auf der östlich der Bauparzelle gelegenen Parzelle Nr. K.________, ein weiteres auf der nördlich gelegenen Parzelle Nr. N.________ und eine Kleinbaute steht im nordwestlichen Bereich der Bauparzelle (Gebäude Nr. 6b).