Dies kann aber offen gelassen werden, da gemäss Art. 5 Abs. 2 GBR für Klein- und Anbauten die gleichen Maximalmasse und Grenzabstände gelten. Der Carport hält mit einer Höhe von 3.34 Meter und einer Grundfläche von 36 m2 die zulässigen Masse ein und hat daher nur einen Grenzabstand von 2 Metern einzuhalten, was er gemäss den Planen auch tut: Der Abstand des Carports zur Gebäudeecke des Gebäudes Nr. 8 auf der Parzelle Nr. N.________ beträgt rund 6 Meter.