In Bezug auf den Carport gingen die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerschaft sowie die Gemeinde Toffen davon aus, dass es sich um eine Kleinbaute gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a GBR handelt. Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzfläche enthalten (Art. 3 Abs. 1 BMBV22). Es ist fraglich, ob es sich bei dem direkt an die Nordostfassade des geplanten Zweifamilienhauses anschliessenden Carport nicht eher um eine Anbaute handelt. Dies kann aber offen gelassen werden, da gemäss Art. 5 Abs. 2 GBR für Klein- und Anbauten die gleichen Maximalmasse und Grenzabstände gelten.