Auf der Südwestseite hält es einen Grenzabstand 10 m, auf der Nordwestseite einen solchen von 10.04 Meter und mehr und auf der Nordostseite einen Grenzabstand von 13.59 Meter und mehr ein. Die Grenzabstände sind auf drei Seiten richtig vermasst. Auf der Nordostseite beträgt allerdings der Abstand von der Nordostfassade des geplanten Zweifamilienhauses zum nächstgelegene Punkt der Parzellengrenze nicht 13.59 Meter, sondern nur rund 12 Meter (Gebäudeecke des Gebäudes Nr. 8 auf der Parzelle Nr. N.________).