Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen. Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10% länger oder bei West-Ost-Orientierung der Längsseiten), bestimmen die Baugesuchstellenden, auf welcher Fassade, die Nordseite ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird (Art. A4 Abs. 2 von Anhang 1 GBR). Vorspringende Gebäudeteile, deren Anteil am entsprechenden Fassadenabschnitt maximal 50% beträgt, dürfen maximal 2 Meter in den kleinen Grenzabstand bzw. maximal 3 Meter in den grossen Grenzabstand ragen (Art. 5 Abs. 2 Bst. e GBR).