Gemäss Art. A3 Abs. 1 von Anhang 1 GBR bezeichnet der kleine Grenzabstand die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Er wird auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite des Gebäudes gemessen (Art. A3 Abs. 2 des Anhang 1 GBR). Der grosse Grenzabstand bezeichnet gemäss Art. A4 Abs. 1 von Anhang 1 GBR die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der besonnten Längsseite des Gebäudes und der Parzellengrenze. Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen.