Anbauten sind laut Art. 4 BMBV mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Bst. b GBR legen fest, dass sowohl Kleinbauten als auch Anbauten eine Gebäudefläche von 60 m2 sowie eine traufseitige Fassadenhöhe von 3.5 bzw. eine giebelseitige Fassadenhöhe von 5.5 m nicht überschreiten dürfen.