a) Die Beschwerdeführenden rügen, sowohl die Grenzabstände als auch die Gebäudeabstände seien nicht eingehalten. Dies könne bereits mit einer rudimentären Messung 20 Vgl. Ziff 8 der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS vom 4. Februar 2015 11/18 BVD 110/2020/26