Das Bauvorhaben umfasst vier Parkplätze, deren Lage durch die bewilligten Pläne festgelegt ist (zwei Abstellplätze im Carport, zwei Aussenparkplätze am westlichen Rand der Bauparzelle). Die Beschwerdegegnerschaft verfügt damit über genügend Parkplätze, die ausserhalb des Zufahrtsbereichs liegen. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden bleibt somit genügend erschlossen. Sollte die geänderte Zufahrt nicht mehr genau dem Verlauf der Wegrechtsdienstbarkeit entsprechen, ist dies eine rein zivilrechtliche Frage, die der Bewilligung des Bauvorhabens nicht entgegensteht. 5. Grenz- und Gebäudeabstände