Bei solchen Manövern sind allerdings die Geschwindigkeiten der Motorfahrzeuge sehr gering, so dass die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig reagieren können. Auch die Rüge der Beschwerdeführenden, das Bauvorhaben weise zu wenig Parkplätze aus, und ihre Befürchtung, die Zufahrt werde durch parkierte Fahrzeuge eingeschränkt, sind unbegründet. Für ein Zweifamilienhaus dürfen ein bis fünf Parkplätze erstellt werden (Art. 51 Abs. 1 lit. b BauV). Das Bauvorhaben umfasst vier Parkplätze, deren Lage durch die bewilligten Pläne festgelegt ist (zwei Abstellplätze im Carport, zwei Aussenparkplätze am westlichen Rand der Bauparzelle).