Das Gleiche gilt für die Rettungsdienste. Fahrzeuge der Sanitätsdienste werden auch künftig ohne Weiteres über die 3 bis 8.5 Meter breite Hauszufahrt zu den Gebäuden auf der Bauparzelle und den Parzellen Nrn. L.________ und K.________ gelangen können. Es scheint auch nicht ausgeschlossen, dass selbst grössere Fahrzeuge der Feuerwehr die Hauszufahrt auf der Bauparzelle befahren können. Dies muss allerdings nicht näher geprüft zu werden. Die Fahrzeuge der Feuerwehr müssen nicht direkt bis zum Gebäude der Beschwerdeführenden fahren können, da aufgrund dessen geringer Höhe der Einsatz eines Hubrettungsfahrzeugs nicht notwendig ist.