zwischen dem Einfamilienhaus und der Scheune an der engsten Stelle knapp 5 Meter breit. Da die Scheune ersatzlos abgebrochen wird, wird die Durchfahrt an der engsten Stelle, trotz des grösseren neuen Zweifamilienhauses mit Carport, neu rund 6 Meter breit sein. Der anschliessende, an die Parzelle Nr. K.________ angrenzende Vorplatz wird künftig zwar etwas weniger breit sein als heute, aber immer noch eine Breite von zwischen 7 und 8.5 Metern aufweisen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die leicht geänderte Hauszufahrt oder der neue Carport die Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden verunmöglichen sollte.