Darüber hinaus ist darin das Gebot der Rücksichtnahme enthalten. Eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer soll durch das eigene Bauvorhaben die Erschliessung der Nachbarparzellen nicht unnötig erschweren oder gar vereiteln. Ob diese Bestimmung im Baubewilligungsverfahren direkt anwendbar ist oder ob es sich dabei um ein planungsrechtliches Instrument handelt, ist umstritten und wurde bisher vom Verwaltungsgericht offengelassen.18 Es hat allerdings mit Verweis auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung entschieden, dass ein Bauvorhaben nicht bewilligt werden kann, wenn dadurch Bauten auf andere Parzellen für Feuerwehr und Sanität nicht mehr erreichbar sind.19