Das minime Gefälle in Nord-Südrichtung in diesem Bereich des Vorplatzes ist aus dem Plan der Südostfassade ersichtlich. Zudem sind im Grundrissplan Erdgeschoss mit Umgebung an vielen Orten der Zufahrt und des Vorplatzes Höhenpunkte eingetragen, die zusätzliche Schlüsse über das Gefälle des Terrains erlauben. Auch die von den Beschwerdeführenden angesprochene Gefällesituation im westlichen Bereich der Bauparzelle bzw. wie die Zufahrt in dieser Gefällesituation geplant ist, ist aus den Plänen ersichtlich: Wie bereits bisher soll der erste Teil der Zufahrt im südwestlichen Bereich der Bauparzelle mehrere Meter von der westlichen 15 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)